Einwegkunststoffrichtlinie (Single Use Plastics Directive oder SUPD)

2019 trat die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie - EWKRL) in Kraft.

Verpackung ist ein wichtiges Thema im politischen Diskurs. Doch in welchem Zusammenhang stehen die hier beschriebenen Regulierungen wie die der Einwegkunststoffrichtlinie, wenn davon auch Serviceverpackungen betroffen sind?

In der Debatte zur Einwegkunststoffrichtlinie kommen ökologische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedingungen zusammen. Denn Serviceverpackungen und ihr Recycling begründen nicht nur eine wichtige Wertschöpfungskette. Sie spielen auch eine elementare Rolle für die Funktionalität und Gesundheit unserer mobilen Gesellschaft:

Serviceverpackungen gewährleisten die mobile und hygienische Verpflegung von uns allen (siehe Serviceverpackungen). Damit stoßen wir auch auf ökologische Herausforderungen – und wir nehmen diese Herausforderungen an (siehe Nachhaltigkeit). Das Forum Serviceverpackungen hat sich gegründet, um Lösungen der Branche zu positionieren – und um alle offenen Fragen zu beantworten (siehe FSV).

Für ein sinnvolles Regelwerk der Politik braucht es eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Bedingungen und Möglichkeiten der Verpackungen im Servicebereich. Das betrifft insbesondere die weitere nationale Ausgestaltung der Einwegkunststoffrichtlinie.

Für ein sinnvolles Regelwerk der Politik
braucht es eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Bedingungen und Möglichkeiten
der Verpackungen im Servicebereich.

Die SUPD soll Einwegkunststoffprodukte reduzieren

Nach ihrem englischen Titel "Single Use Plastics Directive" wird die Einwegkunststoffrichtlinie auch kurz "SUPD" genannt. Als Ziel der EWKRL nennen die europäischen Institutionen die Reduktion von Meeresmüll durch Einwegkunststoffprodukte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Damit fallen auch bestimmte mit Kunststoff beschichtete Papierverpackungen unter die SUPD. Die SUPD soll Produkte erfassen, die besonders häufig an europäischen Stränden zu finden sind.

Die SUPD gilt selbst nicht unmittelbar. Vielmehr muss sie in Deutschland und den anderen EU-Mitgliedsstaaten durch eigene Gesetze und Verordnungen umgesetzt werden. Nachfolgend die bereits in Deutschland umgesetzten Regelungen.

Mehrwegangebotspflicht 

Die Mehrwegangebotspflicht ist in §§ 33 und 34 Verpackungsgesetz (Link zum Gesetzblatt) verankert. Sie tritt zum 1.1.2023 in Kraft. Ziel der Regelung ist eine Verbrauchsminderung von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Getränkebechern aller Materialien für To-Go Getränke und Take-Away-Essen zum Sofortverzehr oder zur Mitnahme. Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Letztvertreiber, die verzehrfertiges Essen oder Getränke unmittelbar vor dem Verkauf in Verpackungen füllen und an Kunden abgeben. Die Mehrwegangebotspflicht gilt nicht für Getränkeverpackungen, Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt. Damit sind Einweg-Tüte (z.B. für Fish and Chips) und Einweghüllen (z.B. für Sandwiches) nicht von der Mehrwegangebotspflicht betroffen, auch dann nicht, wenn die genannten Produkte aus Kunststoff bestehen. Auch Deckel von Einweggetränkebecher müssen nicht zwingend in Mehrwegvarianten angeboten werden.

Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)

Mit der EWKVerbotsV (Link zum Gesetzblatt) sind ab dem 03. Juli 2021 folgende Einwegprodukte aus Kunststoff verboten. Restbestände, die vor dem 3. Juli 2021 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, dürfen in diesem Land abverkauft werden, jedoch nach dem 3. Juli nicht mehr in andere EU-Staaten:

  • Wattestäbchen (ausgenommen medizinische Verwendung)
  • Sämtliche Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff
  • Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen, Teller
  • Trinkhalme ausgenommen medizinische Verwendung
  • Rührstäbchen
  • Luftballonstäbe
  • Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol für Lebensmittel, die
    • dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt zu werden oder als Mitnahmegericht in der Regel aus dem Behältnis heraus
    • ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
    • darunter fallen damit auch „Fast-Food“-Behälter;
  • ausgenommen sind Getränkebehälter/-becher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers mit Lebensmittelinhalt.

Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)

Von der EWKKennzV sind aus der Warengruppe der Serviceverpackungen Getränkebecher betroffen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Ab dem 03. Juli 2021 müssen diese Getränkebecher eine Kennzeichnung tragen. Für die Einweg-Getränkebecher gibt es zwei Kennzeichnungen, je nachdem, ob das Produkt vollständig oder teilweise aus Kunststoff besteht. Details zu Farben, Schriftgrößen, etc. sind in der EU-Durchführungsverordnung zur Kennzeichnung geregelt.